Satzung
HOCHSCHULLEHRERBUND (hlb)
Landesverband Baden-Württemberg
Satzung vom 18.03.89
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Hochschullehrerbund (hlb) Landesverband Baden-Württemberg e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Über den Sitz des Vereins entscheidet der Vorstand.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verband vertritt die Interessen aller Hochschullehrer an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg.
- Aufgabe des Verbands ist es, die hochschulpolitischen, beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder zu fördern.
- Der Verband soll die wissenschaftliche und künstlerische Forschung und Lehre sowie die Fortbildung unterstützen und an der Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik mitarbeiten. Er pflegt den Kontakt aller Mitgliederuntereinander, zu den Studenten und zu allen öffentlichen und privaten Institutionen, die die Interessen des Verbandes berühren.
- Der Verband berät und unterstützt seine Mitglieder bei der Erledigung dienstlicher und fachlicher Aufgaben.
- Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. Er kann mit Verbänden ähnlicher Art zusammenarbeiten; er darf sich aber weder dem Deutschen Beamtenbund noch dem Deutschen Gewerkschaftsbund oder einer ihrer Untergliederungen korperativ anschließen.
- Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf Gewinn gerichteten Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
- Die Mitglieder des Verbands erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag
- Mitglied kann jeder aktive oder ehemalige Hochschullehrer an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Kündigung
- Ausschluss bei grober Verletzung der Verbandsinteressen
- Tod.
- Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
- Gegen den Beschluss der Nichtaufnahme oder des Ausschlusses kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf weitere Unterstützung durch den Verband sowie auf das Verbandsvermögen.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Verbandsorgane
Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Verbandes. Teilnahme- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
- Die MV wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
- Eine MV findet mindestens einmal jährlich - möglichst im ersten Quartal - statt. Auf ihr erstattet der Vorstand Bericht über seine Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres und der Schatzmeister über die Kassenlage.
- Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.
- Zur MV ist zwei Wochen vor der Versammlung einzuladen. Die MV kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die MV hat die endgültige Entscheidung in allen Angelegenheiten der Satzung und der Geschäftsführung des Verbandes. In Satzungsfragen entscheidet sie mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem:
- ersten Vorsitzenden
- zweiten Vorsitzenden
- ersten Schriftführer
- zweiten Schriftführer und dem
- Schatzmeister.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der jeweils erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur berechtigt ist, den Verein zu vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand führt die Geschäfte nach den ihm von der MV gegebenen Richtlinien in eigener Verantwortung.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen werden ihnen erstattet. Bei Reisen werden die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Reisekostenvergütung angewendet.
- Der Vorstand ist berechtigt, zusätzliche Verbandsmitglieder beratend zu den Vorstandssitzungen heranzuziehen.
§ 7 Vorstandswahl
Die MV wählt die Vorstandsmitglieder einzeln für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor dem Ende der Wahlperiode bedarf der Mehrheit aller Stimmberechtigten und muss auf einer MV erfolgen.
§ 8 Niederschrift und Sitzungsbericht
Der Schriftführer hat über die MV ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll wird an die Mitglieder verteilt. Es bedarf der Genehmigung der folgenden MV.
§ 9 Verbandsauflösung
- Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die MV mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Stimmberechtigten.
- Das bei Auflösung vorhandene Vermögen wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.